DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 2 - 2. Verpflichtung des Unternehmens

Zuständig für die Abstimmung mit dem Ziel, Arbeiten sicher durchzuführen, ist der Unternehmer im Rahmen der Arbeitsorganisation. Er ist verpflichtet, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Der Unternehmer hat für einen sicheren Betriebsablauf zu sorgen, um Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Dementsprechend erteilt er Weisungen, die von seinen Mitarbeitern zu befolgen sind.

Selbstverständlich hat der Unternehmer auch die Einhaltung der erteilten Weisungen zu kontrollieren.

Für den Fall, dass eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und dabei eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, wird verlangt, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt; § 8 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention".