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§ 27 BGV C24 - Verhalten bei Gewittern

Bei aufziehendem Gewitter dürfen Sprengladungen nicht mehr mit elektrischen Zündern versehen werden. Bereits mit elektrischen Zündern versehene Sprengladungen sind unter Einhaltung der Sicherungs- und Absperrmaßnahmen umgehend zu zünden. Ist das nicht möglich, haben die Sprengberechtigten die gleichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen wie im Falle einer Sprengung, bis die Gefahr vorüber ist.