TRB 801 Nr. 27 - TR Druckbehälter 801 Nr. 27

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 27 - Ausrüstung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Druckbehälter für brennbare oder sehr giftige Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand bei Umgebungstemperaturen müssen mit Wechselsicherheitsventilen ausgerüstet sein, sofern nicht TRB 403 Abschnitt 3.5 zur Anwendung kommt. Satz 1 gilt nicht für Druckbehälter mit einem Fassungsvermögen von <= 3 t.

4.2 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die bei Umgebungstemperaturen gelagert werden, dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung weder eine Berstsicherung noch ein Kontaktthermometer haben.

4.3 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die volumetrisch gefüllt werden, müssen eine Einrichtung zur Feststellung des zulässigen Füllstandes haben. Dieser ist bei kontinuierlich anzeigenden Geräten mit einer Marke, bei Peilrohren durch einen entsprechenden Hinweis am Peilventil zu kennzeichnen. Werden die Druckbehälter gravimetrisch gefüllt ist die zulässige Masse an der Wiegeeinrichtung zu kennzeichnen.

4.4 Einrichtungen zum Feststellen des zulässigen Füllstandes sind bei Druckbehältern, die volumetrisch gefüllt werden, z.B. Flüssigkeitsstandanzeiger, Gasventile mit Peilrohr, elektrische Standmessung.

4.5 Druckbehälter für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand mit einem Rauminhalt über 500 m3 müssen eine Einrichtung haben, die bei Erreichen des zulässigen Füllstandes die Gaszufuhr selbsttätig abschaltet oder Alarm auslöst. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr bei Alarm unterbrochen wird.