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§ 44 BGV C24 - Beseitigen von Versagern

(1) Sprengstoffe, Zündmittel oder Besatz dürfen weder ausgebohrt noch auf sonstige Art gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden.

(2) Für das Beseitigen von Versagern dürfen nur folgende Verfahren angewandt werden:

  • Bei Auflegern ist eine neue Schlagpatrone auf die Sprengladung zu legen.

  • Bei Bohrlochladungen, beim Schnüren sowie bei Kessel- und Lassensprengungen darf der Besatz entfernt und eine neue Schlagpatrone eingeführt werden. Der Besatz darf nur vorsichtig mit einem für den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln geeigneten Werkzeug entfernt oder ausgeblasen werden. Das Ausblasen des Besatzes mit Druckluft ist verboten, wenn die Ladung aus Pulversprengstoff besteht.

  • Versager dürfen auch dadurch beseitigt werden, dass die Vorgabe durch wiederholte Auflegersprengungen allmählich abgetragen wird, bis die Ladung des Versagers mit zur Detonation kommt, wenn dabei keine Schäden durch eine Vergrößerung des Streubereichs zu befürchten sind.

  • Ist der Versager auf einen Mangel in der Zündanlage zurückzuführen, so ist der Mangel zu beheben, die Zündanlage erforderlichenfalls zu erneuern und die Zündung zu wiederholen. Dabei sind die Bestimmungen über Zündverfahren zu beachten.

(3) Ist eine Versagerbeseitigung nach Absatz 2 nicht durchführbar oder erfolglos, hat die weitere Behandlung des Versagers nach den Anweisungen eines Sachverständigen zu erfolgen.