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§ 63b BGV C24 - Zündanlagen

(1) Sind beim Laden Beschädigungen der Isolation der Zündanlage zu erwarten, sind die Zündkreise daraufhin zu prüfen, ob Nebenschlüsse vorhanden sind. Liegt der gemessene Widerstand gegen Erde unter 10 000 Ohm, darf nicht gezündet werden.

(2) Werden für Stahlbetonsprengungen in die Bohrlöcher elektrische Sprengzünder eingebracht, dürfen nur solche mit fabrikseitig erhöhter mechanischer Festigkeit der Isolierung der Zünderdrähte verwendet werden.