DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten

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§ 10 - Munition

(1) In Schussapparaten darf nur Munition verwendet werden,

  1. 1.

    die auf dem Gerät und in der Betriebsanleitung angegeben ist,

  2. 2.

    die ein Herstellerzeichen trägt,

  3. 3.

    die mit dem Stärkegrad der Ladung gekennzeichnet ist

    und

  4. 4.

    deren Verpackung einen Hinweis auf die zugelassene Geräteart und den Stärkegrad der Ladung aufweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Kartuschenmunition mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zünd- und Treibsatz nicht in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden oder nicht im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist.

(3) Es darf nur Munition mit dem für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Stärkegrad der Ladung verwendet werden. Liegt hierzu kein Erfahrungswert vor, muss beginnend mit dem schwächsten Stärkegrad der Ladung die für den Verwendungszweck erforderliche Ladungsstärke ermittelt werden.

(4) Nicht gezündete Kartuschen sind einzusammeln und bis zur Entsorgung aufzubewahren.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Munitionsversager sicher entsorgt werden.