TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 3 TRB 404 - Absperreinrichtungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Absperreinrichtungen sind z.B. Ventile, Hähne, Schieber, Klappen.

3.2 Absperreinrichtungen müssen unter betriebsmäßigen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne andere als bestimmungsgemäße Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtung gerecht werden.
Soweit es sich um Spindelausführungen handelt, müssen Absperreinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Heraus-
schrauben der Spindel gesichert sein.

3.3 Jeder Druckbehälter muß für sich von den Druckzuleitungen abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Sind Druckbehälter zu einer Gruppe oder Anlage funktionsmäßig miteinander verbunden, braucht nicht jeder Behälter einzeln absperrbar zu sein, sondern nur die Behältergruppe oder Anlage. Satz 3 gilt nicht für Druckbehälter, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig geöffnet zu werden.

3.4 Abschnitt 3.3 gilt nicht für

  • Kühler und Flüssigkeitsabscheider von Verdichtern,

  • in Rohrleitungen eingebaute Druckbehälter, z.B. Abscheider,

  • Windkessel an Pumpen,

  • Schalldämpfer, Filter, Kondenstöpfe.

3.5 Abweichend von Abschnitt 3.3 ist eine Absperreinrichtung zwischen Verdichter oder Pumpe und Druckbehälter nicht erforderlich, wenn ein Rückströmen des Beschickungsgutes in den Druckerzeuger verhindert ist, z.B. durch Rückschlagventil in der Leitung oder durch die Bauart der Arbeitsventile des Druckerzeugers.