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Abschnitt 6.4 - 6.4 Fahrzeug-Instandhaltung

6.4.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Läßt sich die Brandgefahr nicht restlos beseitigen, hat er die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich in einer Schweißerlaubnis festzulegen.

Explosionsfähige Atmosphäre kann auch über Schächten und Abläufen entstehen.

6.4.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Ausführung der Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneter Feuerlöscheinrichtung ausgerüstete Brandwache überwacht werden.

6.4.3

Fässer oder andere Behälter, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben können, dürfen bei Schweißarbeiten nicht als Werkstückunterlage benutzt werden.

6.4.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen keine Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenflug entsteht.