TRR 100 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 100

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Abschnitt 3 TRR 100 - Allgemeines (1)

3.1 Erläuterungen zu Anhang 1 Abschnitt 4 DruckbehV

3.2 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund, der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen. chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

  1. 1.

    so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen.

  2. 2.

    aus Werkstoffen hergestellt sein, die

    1. a.

      am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben.

    2. b.

      vom Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind,

    3. c.

      korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind. sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen.

  3. 3.

    mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen.

3.2.1 Unter korrosiven Einflüssen nach Ziffer 2.c) sind hier nur von außen einwirkende zu verstehen.

3.3 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

3.4 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)