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§ 5 BGV C24 - Sprenghelfer

(1) Sprengberechtigte dürfen zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Arbeiten nur Sprenghelfer heranziehen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die körperlich geeignet sind

    und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

(2) Sprenghelfer dürfen die nachstehenden Arbeiten nur unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten ausführen:

  • Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln innerhalb der Betriebsstätte,

  • Laden (Einbringen von Sprengstoffen),

  • Aufbringen von Besatz

    und

  • Helfen beim Beseitigen von Versagern.

(3) Sprenghelfer dürfen nach entsprechender Unterweisung auch zum

  • Sichern und Absperren

    sowie

  • Einbringen von Laderohren nach § 83 Abs. 4

eingesetzt werden.

(4) Sprenghelfer, die sich in der praktischen Ausbildung zum Sprengberechtigten befinden, dürfen unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten darüber hinaus mit dem Anfertigen von Schlagpatronen und Herstellen der Zündanlage beschäftigt werden.