DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Dachfanggerüste

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten keine Dachschutzwand an der Traufe verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Dieses gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung, wenn die Absturzhöhe ab Absturzkante (Traufe) mehr als 2,00 m beträgt.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, dass durch witterungsbedingte Einflüsse (z. B. Raureif, Schnee, Eis) Personen auch auf einer unter 22,5° geneigten Dachfläche abrutschen können.

Die Fanglage des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Absturzkante (z. B. Traufe) liegen (siehe Abb. 17).

Die Breite w der Fanglage muss mindestens 0,60 m betragen.

Der Abstand b zwischen Innenkante Schutzwand und der Absturzkante (z. B. Traufkante) muss mindestens 0,70 m betragen.

Die Schutzwand muss die Absturzkante (z. B. Traufe) mindestens um das Maß 1,5 - b (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1 der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Abb. 18):

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Abb. 18
Abmessungen eines Dachfanggerüstes (Berechnung h3 + b ≥ 1,50 m [Maße in m])

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b) von 0,70 m, liegt der Belag nicht tiefer als 1,20 m (h2) unter der Absturzkante (z. B. Traufe).

Siehe DIN 4420-1 und Baustein B 121 der BG BAU.

Schutzwand im Dachfanggerüst

Als Schutzwand im Dachfanggerüst sind Schutzgitter oder Schutznetze entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu verwenden.

Als Füllung der Schutzwand dürfen auch

  • Netze nach DIN EN 1263-1, mindestens Netztyp A2 mit 100 mm Maschenweite,

oder

  • Drahtgeflecht nach Abschnitt 7.3.4 DIN 4420-1

verwendet werden.

Schutznetze und Drahtgeflechte müssen allseitig an Stahlrohren nach DIN EN 39 mit mindestens 3,2 mm oder Aluminiumrohr mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden. Schutznetze müssen Masche für Masche an Stahl- oder Aluminiumrohren befestigt werden. Der Netzstoß muss Masche für Masche mit einem Kopplungsseil nach DIN EN 1263-1 verbunden werden. Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nicht verändert werden.

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Abb. 19
Beispiel für Netzbefestigung (siehe auch Baustein B 121 der BG BAU)

Auf die Befestigung Masche für Masche darf verzichtet werden, wenn das Netz höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263, Abschnitt 7.11 (Netz in Tragkonstruktionen für vertikale Verwendung) nachgewiesen ist.

Für die Befestigung des Netzes ist die Gebrauchsanleitung zu beachten.

Unzulässig ist z. B. eine Befestigung mit Kabelbindern oder Bindedraht.

Der Netzstoß darf auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn er sich um mindestens 75 cm überlappt.

Schutznetze dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden.