TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10 TRbF 40 - Brandschutz (1)

(1) An jeder Tankstelle müssen für die Brandklassen ABC zugelassene Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Zahl der Fahrzeuge, die an der Tankstelle gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch 2. Die Leistungsfähigkeit jedes Feuerlöschers sollte mindestens 6 Löscheinheiten gemäß der berufsgenossenschaftlichen "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" BGR 133 betragen.

(3) Bei Tankstellen mit oberirdischen Behältern zur Versorgung von Wasser- und Luftfahrzeugen sind die Brandschutzeinrichtungen nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen. Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen Feuerwehr, z. B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im übrigen muss der Brandschutz so organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.

(4) Tanks an Tankstellen, ausgenommen Tanks, die vollständig im Erdreich eingebettet sind, oder oberirdische doppelwandige Tanks mit einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, müssen nach Maßgabe von Satz 2 mit Löschwasser-Rückhalteanlagen ausgerüstet sein. Ab welcher Lagermenge eine Löschwasser-Rückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist, richtet sich nach der "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" (LöRüRL).

(5) Ein Auffangraum nach Nummer 3.3.5.1 kann als Einrichtung zum Auffangen von Löschwasser dienen. An Tankstellen können bei der Bemessung des erforderlichen Löschwasser-Rückhaltevolumens von Auffangräumen die Löschwassermengen unberücksichtigt bleiben, die im Brandfall über einen Abscheider getrennt vom Kraftstoff abgeleitet werden können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)