DGUV Information 203-039 - Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)

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Abschnitt 3.1 - 3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit LWLKS
3.1 Informationen zur Festlegung von Schutzmaßnahmen

Der Betreiber bzw. die Betreiberin eines kompletten LWLKS hat die Verantwortung für die Lasersicherheit. Das beinhaltet unter anderem die Festlegung der Standorttypen und des Gefährdungsgrades mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen. Dies bedeutet z. B. an jeder zugänglichen Stelle des gesamten Systems ist abzusichern, dass die dort zugewiesenen Gefährdungsgrade nicht überschritten werden und für Installations- und Wartungsarbeiten nur entsprechend unterwiesenes Personal eingesetzt wird.

Bei Gefährdungsgraden 3R oder 3B und 4 muss der Zugang zum Laserbereich mit dem (dreieckigen) Laserwarnschild und der Angabe des jeweiligen Gefährdungsgrades gekennzeichnet sein.

Die Funktion einer automatischen Leistungsverringerung ist bei Inbetriebnahme des LWLKS zu prüfen.

Anmerkung 1:

Die Bedingungen, unter denen im Wartungsfall eine automatische Leistungsverringerung außer Kraft gesetzt werden kann, sind klar zu definieren. In diesem Fall können die austretenden Leistungen größer sein, als für den entsprechenden Gefährdungsgrad zulässig. Beim Überschreiten der Expositionsgrenzwerte, sind die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen und ggf. in Arbeitsanweisungen niederzulegen (siehe Abschnitt 3.2.2).

Anmerkung 2:

Bei Arbeiten mit sichtbarer Laser- oder LED-Strahlung der Gefährdungsgrade 2 oder 2M, im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm, bei denen bisher von einem Schutz durch Abwendungsreaktionen einschließlich des Lidschlussreflexes ausgegangen wurde, sind die Beschäftigten dahingehend zu unterweisen, dass von diesem Schutz nicht ausgegangen werden darf und stattdessen aktive Schutzreaktionen (sofortiges Schließen der Augen, Abwendung des Kopfes aus dem Strahl) auszuführen sind.