Abschnitt 1.10 - 1.10 Beschäftigung Jugendlicher
Wegen der besonderen Gefährdungen auf Baustellen dürfen Jugendliche nur dort beschäftigt werden, wo mit keinen außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen ist.
Wegen der besonderen Gefährdungen auf Baustellen dürfen Jugendliche nur dort beschäftigt werden, wo mit keinen außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen ist.