TRD 411 Anlage 1 - TR Dampfkessel 411 Anlage 1

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Abschnitt 8 TRD 411 Anlage 1 - Zusätzliche Anforderungen für Ölschlammverbrennungsanlagen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln (1)

Über die in TRD 411, Abschnitt 12 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:

8.1 Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, daß sie die Ölschlammzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:

(1) bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm

(2) bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter

(3) bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende

(4) bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung von maximal 5 sec ist zulässig.

Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich sein.

Bei Ursachen nach (3) und (4) muß die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.

8.2 Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß Abschnitte 8.1 (1) bis (4) ist dem Sachverständigen nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)