DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Nachweis der Prüfungen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben aufgrund von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften die Pflicht zur Dokumentation der Prüfungen. Nach § 14 Abs. 7 der BetrSichV und Abschnitt 8.3.1 der TRBS 1201 müssen zwingend folgende Angaben gemacht werden:

  • Art der Prüfung

  • Prüfumfang

  • Ergebnis der Prüfung

  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur

Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Um vorhersehbare Missverständnisse auszuschließen, wird eine Prüfplakette nur bei positivem Abschluss der Prüfung angebracht, das heißt, wenn keine gravierenden Sicherheitsmängel bestehen.

Eine für den Einsatz der Presse verantwortliche Person aus dem betreibenden Unternehmen zeichnet den Prüfungsbefund gegen und bestätigt damit die Kenntnisnahme.

Es ist empfehlenswert, die Beseitigung der Mängel ebenfalls durch Unterschrift bestätigen zu lassen.