TRD 411 - TR Dampfkessel 411

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10 TRD 411 - Betriebsvorschriften und Betriebsanweisung (1)

LS 10.1 Am Kesselwärterstand muß eine Betriebsanweisung vorliegen, aus der die schematische Anordnung der ölführenden Leitungen und Armaturen, die Prüfanweisung für den Flammenwächter, die Art des Heizöles, die Wartung der Anlage, die Inbetriebnahme und das Stillsetzen der Ölbrenner sowie die bei Störung oder Gefahr zu ergreifenden Maßnahmen hervorgehen.

LS 10.2 Die Funktionstüchtigkeit der Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie die Dichtheit jeder einzelnen Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 7.1.1 sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Mängel an Einrichtungen, die sicherheitstechnische Aufgaben erfüllen, sind vor Weiterbetrieb zu beheben, anderenfalls kommt ein Notbetrieb gemäß Abschnitt 9.7 in Betracht.

LS 10.3 Bei Anlagen, bei denen die Zündung von Hand erfolgt, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die Reihenfolge der Schaltungen beim An- und Abstellen der Feuerung hinweist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)