Abschnitt 1 TRD 701 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRD gilt für Werkstoffe, Herstellung, Bemessung, Ausrüstung, Aufstellung, Prüfung und Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe II.
1.2 Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt die TRD 702 zusätzlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)