DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Anerkennung

Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" zu erfüllen, muss die Ausbildung für Aufsichtführende im Zeltbau nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.

Die Leitung des Sachgebietes "Schausteller und Zirkusbetriebe einschl. Zelthallen" des Fachbereichs "Nahrungsmittel" der DGUV kann den Ausbildungsträgern auf Antrag und bei entsprechenden Nachweisen bestätigen, dass deren Ausbildungslehrgänge nach dem vorliegenden Grundsatz durchgeführt werden.

Hierbei sind mit dem Sachgebiet abzustimmen bzw. vorzulegen:

  • Rahmen, Umfang und Inhalt von Ausbildung und Prüfung,

  • Ausbildungskonzept und Prüfungsordnung,

  • Nachweise über qualifiziertes Ausbildungspersonal und geeignete Räumlichkeiten sowie

  • ggf. weitere Nachweise auf Anfrage.

Die Leitung des oben genannten Sachgebiets kann im Rahmen der Anerkennung Beauftragte zu den Ausbildungslehrgängen entsenden.

Die Bestätigung wird schriftlich erteilt und ist fünf Jahre gültig. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Eine Ablehnung der Anerkennung von Ausbildungsträgern ist zu begründen.

Ausbildungslehrgänge, die die Mindestanforderungen dieses DGUV Grundsatzes nicht erfüllen, dürfen nicht mit der Nennung dieses DGUV Grundsatzes bzw. der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" beworben werden. Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass ein solcher Lehrgang eine ausreichende Qualifikation im Sinne dieses DGUV Grundsatzes oder der entsprechenden DGUV Vorschrift ist.

Ausbildungsträger, die mit einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz werben oder den Eindruck erwecken, einen Ausbildungslehrgang zum Erlangen der erforderlichen Qualifikation nach diesem Grundsatz anzubieten, haben der Leitung des Sachgebietes "Schausteller und Zirkusbetriebe einschl. Zelthallen" des Fachbereichs "Nahrungsmittel" der DGUV auf Verlangen und nach Maßgabe der Sachgebietsleitung die Übereinstimmung ihres Ausbildungslehrgangs mit diesem DGUV Grundsatz nachzuweisen.