TRGL 291 - TR Gashochdruckleitungen 291

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Abschnitt 4 TRGL 291 - Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Undichtheiten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Bei Betriebsstörungen, die den sicheren Betrieb der Station gefährden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Störung zu beseitigen oder die Station in einen sicheren Zustand zu überführen. Erforderlichenfalls ist der Betrieb einzustellen. Betriebsstörungen und deren Beseitigung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

4.2 Besteht der Verdacht oder ist festgestellt, daß in der Station Undichtheiten aufgetreten sind, und muß mit dem Austreten von gefahrdrohenden Mengen an Gas gerechnet werden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Austrittsmengen an Gas zu begrenzen und um Schäden durch austretendes Gas zu verhindern oder zu mindern.

4.3 Es ist dafür zu sorgen, daß die Schadensursachen ermittelt sowie die notwendigen Folgemaßnahmen eingeleitet und zügig durchgeführt werden. Ursachen und Folgerungen sind in einem Bericht (Schadensbericht) festzuhalten. Die Schadensberichte sind zu sammeln und auszuwerten.