TRG 270 - TR Druckgase 270

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Abschnitt 8 TRG 270 - Zusätzliche Kennzeichnung (1)

Bei Flaschen für verflüssigte Gase mit Entnahmetauchrohr ist auf geeignete Weise. z.B. durch Aufkleber, auf das Tauchrohr und die Gefahr bei zweckfremder Benutzung deutlich sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung dieser TRG werden die folgenden Beschlüsse des Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:
DGA 2-70 vom 25. 3. 1970 (ArbSch. 70, S. 122)
DGA 2-71 vom 2. 9. 1971 (ArbSch. 71, S. 362) mit Änderung vom 1. 12. 1971 (ArbSch. 72, S. 32).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)