Abschnitt 7.2 - 7.2 Förderleitungen für Explosivstoffe
Förderleitungen müssen ausreichendes und gleichmäßiges Gefälle sowie Sicherheit gegen Durchbiegen aufweisen. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist gering zu halten. Erforderlichenfalls müssen Förderleitungen und Absperreinrichtungen beheizbar sein.
Siehe auch Abschnitte 4.4.2 und 4.4.5 in Teil II-1 dieser Regel.