DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Fahrbare Gerüste

Fahrbare Gerüste zählen zu den Gerüsten und bestehen aus Gerüstbauteilen, die wie ein Gerüst zusammengebaut und mit Rollen versehen werden. Daher gelten für diese alle zuvor genannten Anforderungen ebenso.

Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein. Während des Gebrauchs durch den Nutzer des fahrbaren Gerüstes darf dieses nicht fortbewegt werden.

Müssen an fahrbaren Gerüsten Ballastierungen eingesetzt werden, sind diese sicher anzubringen. Hierfür sind feste Baustoffe, z. B. Stahl oder Beton, zu verwenden. Flüssige oder körnige Baustoffe sind als Ballastierung in der Regel nicht geeignet. Sieht der Standsicherheitsnachweis eine Ballastierung mit flüssigen oder körnigen Baustoffen vor, müssen Angaben zur Position und z. B. zum Verhindern von Auslaufen, Schwappen, ungewollter Lastverschiebung gemacht werden.

Hinweis: Fahrbare Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen sind sich oft sehr ähnlich. Im Gegensatz zu fahrbaren Gerüsten (DIN 4420-3) sind fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004) zu montierende Produkte, deren Bausatz Einzelteile enthält, die entsprechend der Gebrauchsanleitung alle verbaut werden müssen, um ein sicheres Arbeitsmittel zu erhalten.

Hinweis: Vor Beginn der Arbeit ist eine Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person durchzuführen.

Weitere Hinweise siehe Baustein B 112 "Fahrbare Arbeitsbühne" der BG BAU und die jeweilige Aufbau- und Verwendungsanleitung der fahrbaren Arbeitsbühne.

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Abb. 21
Fahrbare Arbeitsbühne