DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Kennzeichnung

3.4.1
CE-Kennzeichnung

Atemschutzgeräte gelten als persönliche Schutzausrüstungen, die gegen Risiken schützen, die zu schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können und werden deshalb in die Kategorie III der PSA-Verordnung eingestuft. Vor dem Inverkehrbringen muss die Herstellerfirma eine Baumusterprüfung ausführen lassen, um eine EU-Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle zu erlangen. Für persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III ist ferner eine regelmäßige Kontrollmaßnahme durch eine notifizierte Stelle erforderlich (mindestens jährlich). Die vierstellige Nummer dieser überwachenden Stelle ist neben dem CE-Zeichen anzugeben. Diese Maßnahmen sind Voraussetzung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung durch die Herstellerfirma.

Atemschutzgeräte dürfen nur benutzt werden, wenn eine EU-Konformitätserklärung vorliegt und das Atemschutzgerät mit dem CE-Zeichen und der vierstelligen Nummer der überwachenden notifizierten Stelle versehen ist.

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Abb. 3
CE-Kennzeichnung

3.4.2
Weitere Kennzeichnungen des Atemschutzgerätes

Zu den weiteren Kennzeichnungen gehören z. B.:

  • Name und Anschrift der Herstellerfirma

  • typidentische Kennzeichnung des Produktes

  • Angabe der Produktnorm