DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Kennzeichnung

4.2.1 An Ozonerzeugungsanlagen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,

  • Typ,

  • Baujahr,

  • Herstellnummer,

  • Art des Einsatzgases,
    Ozonerzeugung in g/h (Nennleistung),

  • Volumenstrom des Gasgemisches bei Nennleistung am Ausgang des Ozonerzeugers im Normzustand (p = 1031 mbar, t = 0 ˚C) in m3/h,

  • zulässiger Betriebsüberdruck des Ozonerzeugers in Bar (Unterdruck als negativer Zahlenwert),

  • elektrische Anschlusswerte in V, A, kVA, Hz.

Unabhängig von Abschnitt 4.2.1 müssen Druckbehälter auch nach der Druckgeräteverordnung gekennzeichnet sein.

4.2.2 Leitungen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" mit einem gelben, schwarzumrandeten Schild mit Spitze in Durchflussrichtung und schwarzer Aufschrift "Ozon". Zusätzlich erhält die Leitung an der Spitze des Schildes einen umlaufenden, schwarz umrandeten Ring in der Farbe orange. Zur Ausführung der Kennzeichnung siehe auch Anhang 2.

Farben:
gelb RAL 1021,
schwarz RAL 9005,
orange RAL 2003.