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Abschnitt 5.2 - 5.2 Tankeinrichtungen

5.2.1
Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und auszuhängen.

Für Stoffe, die sowohl unter die TRbF wie auch unter die Gefahrstoffverordnung fallen, genügt eine Betriebsanweisung, die die Anforderungen aus beiden Regelwerken erfüllt.

5.2.2
Abschalteinrichtungen

Abgabeeinrichtungen müssen im Gefahrfall von einer Stelle aus abschaltbar sein, die schnell und ungehindert erreichbar ist. Der Schalter muß deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

5.2.3
Alarmplan

An jeder Tankstelle muß ein Alarmplan für die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Überfüllung des Kraftstofflagerbehälters, Undichtheiten bzw. Leckagen vorhanden und jederzeit griffbereit sein. Im Alarmplan müssen Angaben über die zu benachrichtigenden Stellen, z.B.

  • Notruf (Rettungsdienste),

  • interne Stellen,

  • Behörden,

enthalten sein.