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Abschnitt 4.2 - 4.2 Tankeinrichtungen

4.2.1

Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) dürfen vor Gebäuden nur aufgestellt werden, wenn der Abstand der Abgabeeinrichtungen zu Türen oder anderen Öffnungen, durch die Dampf/Luft-Gemische hindurchtreten können, mindestens 2 m beträgt und das Zapfventil auf der der Tür bzw. anderen Wandöffnung abgewandten Seite der Abgabeeinrichtung angeordnet ist. Zwischen dem zu betankenden Fahrzeug und einer Tür oder anderen Wandöffnung muß ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten sein.

4.2.2

Abgabeeinrichtungen dürfen vor Gebäuden nicht aufgestellt werden, wenn dadurch der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude behindert wird.

4.2.3

Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt und gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefahren werden können.

Dies wird erreicht, wenn die Abgabeeinrichtungen erhöht auf einem allseitig überragenden Sockel oder auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen (Anfahrschutz) geschützt sind.