DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Fehlende CE-Kennzeichnung

Es ist vorgekommen, dass CE-kennzeichnungspflichtige Maschinen nach dem Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden sind. Nach dem Papier "Maschinen ohne CE-Kennzeichnung" des LASI (Länderausschuss für Arbeitssicherheit) kann von den Betreibenden solcher Maschinen verlangt werden, dass

  • die Maschinen die in Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen,

  • die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind und

  • besonders die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen.

Nicht verlangt werden kann danach, dass

  • das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 der EG- Maschinenrichtlinie durchgeführt wird,

  • die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausgestellt wurde und der Maschine beiliegt, und

  • die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 angebracht wird.