Abschnitt 5.6 - 5.6 Fehlende CE-Kennzeichnung
Es ist vorgekommen, dass CE-kennzeichnungspflichtige Maschinen nach dem Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden sind. Nach dem Papier "Maschinen ohne CE-Kennzeichnung" des LASI (Länderausschuss für Arbeitssicherheit) kann von den Betreibenden solcher Maschinen verlangt werden, dass
die Maschinen die in Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen,
die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind und
besonders die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen.
Nicht verlangt werden kann danach, dass
das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 der EG- Maschinenrichtlinie durchgeführt wird,
die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausgestellt wurde und der Maschine beiliegt, und
die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 angebracht wird.