Abschnitt 3.5 - 3.5 Unterweisung/Schulung zur PSA
Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. (siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 49)
Die Unterweisung bezieht sich hierbei nicht nur auf die Gefahren im Einsatz (z. B. ABC-Gefahren oder Gefahren durch Brandrauch, Bio- oder Gefahrstoffe) und auf das korrekte Tragen der richtigen Schutzkleidung, sondern auch auf Maßnahmen zur Gesunderhaltung 5).
Unterweisungsinhalte können u. a. sein:
vollständiges und korrektes Anlegen der PSA,
korrektes Ablegen kontaminierter PSA nach dem Einsatz,
Waschen der Hände und evtl. des Gesichts/Nackens bei Kontaminationsverdacht,
Hygienemaßnahmen vor der Aufnahme von Essen und Getränken,
vorgeschriebener Umgang mit kontaminierter PSA/Ausrüstung,
organisationseigene Verfahren/Abläufe (Dienstanweisungen, Standard-Einsatzregeln, siehe z. B. Anlage 1).
Als Unterweisungshilfe kann z.B. das Medienpaket "Hygiene im Feuerwehrdienst" der ArGe der Feuerwehrunfallkassen dienen.