TRG 790 - TR Druckgase 790

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Abschnitt 6 TRG 790 - Verzicht auf das Prüfen nach § 20 DruckgasV bei nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 20 Abs. 3 DruckgasV bestimmen, daß eine nicht erlaubnisbedürftige Füllanlage durch den Sachverständigen nicht geprüft zu werden braucht, wenn das Prüfen zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich ist. Bei folgenden nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen verzichtet die Aufsichtsbehörde auf Antrag in der Regel auf das Prüfen nach § 20 DruckgasV vor Inbetriebnahme:

  1. 1.

    Füllanlagen, die Laboratoriums- oder Probeentnahmezwecken dienen,

  2. 2.

    Füllanlagen, die dem Produktionsprozeß dienen.