Abschnitt 8 - 8 Reinigen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie deren Ausstattung sind weitgehend staubfrei zu halten und mindestens jährlich gründlich zu reinigen. Staubschichten können in Brand geraten. Die Entzündungstemperatur des lagernden Staubes ist von Material und Schichtdicke sowie von der Ausdehnung der Staubablagerung abhängig.