TRGL 191 - TR Gashochdruckleitungen 191

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Abschnitt 5 TRGL 191 - Alarm- und Einsatzpläne (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Es sind Anordnungen über das Verhalten bei Schadensfällen zu treffen. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind in Alarm- und Einsatzplänen zusammenzustellen; bei kleineren Anlagen können sie Bestandteil der Betriebsanweisungen sein. Die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Fördermediums sind hierbei zu beachten.

5.2 Die Alarm- und Einsatzpläne müssen Angaben über die innerbetrieblich zu benachrichtigenden Stellen und über die Anordnungsbefugnis bezüglich der betrieblichen Maßnahmen (betriebliche Einsatzleitung) sowie über die ständig erreichbaren Arbeitstruppe enthalten. Weiterhin sind Angaben über die zur Verfügung stehenden Geräte und Ausrüstungen zur Schadensabwehr zu machen.

5.3 Im Alarm- und Einsatzplan sind die Einzelheiten für die Alarmierung der zuständigen Behörden zu regeln. Außerdem ist anzugeben, welcher Behörde ein Schadensfall gemäß § 11 der Verordnung anzuzeigen ist.

5.4 Die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Schadensabwehr sind erforderlichenfalls durch Planbesprechungen sowie Alarm- und Einsatzübungen zu erproben; die Besprechungen und Übungen sind erforderlichenfalls zu wiederholen.