TRD 602 Blatt 2 - TR Dampfkessel 602 Blatt 2

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Abschnitt 3 TRD 602 Blatt 2 - Betrieb (1)

3.1 Der Betreiber des Heißwassererzeugers hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. vom Pflegedienst der Lieferfirma, heranzuziehen. Tritt eine Störung an der Anlage auf, so ist der Heißwassererzeuger bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die vorgenommenen Überprüfungen und aufgetretenen Störungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.2 Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit eingeschränkter Beaufsichtigung darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die entsprechend ausgebildet und mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.

3.3 Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen müssen in Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

3.4 Der Heißwassererzeuger darf nur mit ausreichend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers muß täglich geprüft werden. Hierüber ist der Nachweis zu führen und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3.5 Zur Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage muß der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Eine Inbetriebnahme durch zeitabhängige Schalteinrichtungen oder durch Fernsteuerung ist nicht zulässig.

3.6 Während des Betriebes der Dampfkesselanlage muß sich der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum oder an einem von höchstens drei weiteren in der Erlaubnisurkunde festgelegten Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar ist. Ist der Kesselwärter jederzeit über eine Rufanlage erreichbar, so entfällt die Beschränkung der Aufenthaltsorte nach dem ersten Satz.

3.7 Längstens alle zwei Stunden muß sich der Kesselwärter vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage überzeugen. Zu diesem Zwecke hat er den Heißwassererzeuger und seine Ausrüstungsteile durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und auf Geräusche, die eine Störung vermuten lassen, zu achten. Nur wenn die Überprüfung einer, ordnungsgemäßen Betrieb der Dampfkesselanlage erkennen läßt, darf der Kesselwärter die Zeitkontrolleinrichtung noch Abschnitt 1.6 betätigen; andernfalls hat er die Dampfkesselanlage außer Betrieb zu nehmen oder bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen (siehe Abschnitt 3.1).

3.8 Der Kesselwärter muß die Funktion der Begrenzer ausgenommen Sicherheitstemperaturbegrenzer, wahrend des Betriebes täglich mindestens einmal prüfen. Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein, z.B. durch Aufleuchten eines Signals. Die erfolgte Prüfung ist im Betriebsbuch (siehe Abschnitt 3.1) zu vermerken. Bei Geräten "besonderer Bauart" nach TRD 604 entfällt die tägliche Funktionsprüfung, es sei denn, die Betriebsanleitung für das Gerät sieht dies vor

3.9 Der Kesselwärter darf neben der Beaufsichtigung und Wartung der Dampfkesselanlage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, welche die Erfüllung seiner Aufgaben als Kesselwärter nicht beeinträchtigen.

3.10 Direkt anzeigende Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebs mit eingeschränkter Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein. Wasserstandgläser brauchen nicht abgesperrt zu werden, wenn sie wasserseitig korrosionsgeschützt sind, z.B. durch Glimmerscheiben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)