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§ 17 BGV C24 - Zündverfahren

(1) Es darf nur elektrische Zündung angewendet werden und zwar unter Verwendung von

  • Sprengzündern,

  • Sprengschnüren mit Sprengzündern, gegebenenfalls mit Sprengverzögerern

    oder

  • Pulverzündern.

Brennmomentzünder dürfen nicht verwendet werden.

(2) Sofern bei Sprengungen mit unterbrochener Ladesäule die Detonationsübertragung von einem zum anderen Ladungsteil nicht sicher gewährleistet ist oder in der Ladung lose, brisante Gesteinssprengstoffe enthalten sind, müssen Sprengschnüre mit Sprengzündern verwendet werden.

(3) Sofern bei der Zündung von gestreckten Sprengladungen das Abscheren von Ladungsteilen nicht ausgeschlossen werden kann, sind beide Enden der Ladesäulen mit Sprengzündern zu versehen. Bei der Verwendung von Kurzzeitzündern darf das Verzögerungsintervall innerhalb einer Ladesäule nur eine Zeitstufe betragen. Langzeitzünder dürfen nicht verwendet werden.

(4) In einem Zündgang dürfen nur die Sprengladungen eines Sprengverfahrens gezündet werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 darf mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft ein anderes Zündverfahren angewendet werden. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.