TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 4 TRGL 181 - Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Drücken und Temperaturen (1)

4.1 An geeigneten Stellen der Gashochdruckleitung (z.B. an Einspeisestellen und am Ausgang von Verdichter- bzw. Pumpstationen) sind die Betriebsdrücke laufend zu messen und selbsttätig zu registrieren. Die Meß- und Registriereinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam sein. Die Meßstellen sind so auszuwählen, daß ständig eine ausreichende Übersicht über die Betriebsverhältnisse gegeben ist.

4.2 Soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist, müssen auch die Betriebstemperaturen laufend gemessen und selbsttätig registriert werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)