DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Bedienung, Wartung und Instandsetzung

5.2.1 Der Aufstellungsraum für Ozonanlagen darf nur von Befugten betreten werden.

5.2.2 Ozonanlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die vom Unternehmer darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Die Unterweisung hat insbesondere zu erfolgen über die

  • einschlägigen Sicherheitsbestimmungen,

  • besonderen Gefahren beim Umgang mit Ozon

    und

  • bei Störungen und Unfällen zu treffenden Maßnahmen.

5.2.3 Ozonanlagen dürfen nur von Sachkundigen auf Anweisung des Unternehmers instand gesetzt werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Ozonanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Ozonanlagen beurteilen kann.

5.2.4 Bedienungs- und Wartungsarbeiten, die nicht in den Betriebsanweisungen nach Abschnitt 5.1 geregelt sind, dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers ausgeführt werden.

5.2.5 Restozon-Entfernungsanlagen nach Abschnitt 4.7.1 sind regelmäßig zu inspizieren und zu warten.

Die Zeitabstände für Inspektion und Wartung werden nach Angaben des Herstellers und in Abhängigkeit von der Gebrauchsdauer festgelegt.

5.2.6 Gaswarngeräte nach Abschnitt 4.4.4 sind zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion regelmäßig zu inspizieren und zu warten.

Die Zeitabstände für Inspektion und Wartung richten sich nach der Gerätebauart und den Herstellerangaben.

5.2.7 Über die Tätigkeit nach den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.