Abschnitt 14.3 - 14.3 Lagerung im Lager
Für die Lagerung von unterschiedlichen Gefahrstoffen sind neben den allgemeinen Maßnahmen (siehe Abschnitt 14.1 bzw. Abschnitt 4 der TRGS 510) die Maßnahmen des Abschnitts 5 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern" und gegebenenfalls des Abschnitts 13 "Zusammenlagerung" anzuwenden. Zusätzlich müssen mindestens ab einer Überschreitung der Mengenschwellen aus Tabelle 1, Spalte 4 alle Abschnitte beachtet werden, die für die verschiedenen Gefahren der Stoffe relevant sind. Das können die folgenden Abschnitte (aus der TRGS 510) sein:
- 6
Besondere Brandschutzmaßnahmen
- 7
Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
- 8
Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe
- 9
Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
- 10
Lagerung von Gasen unter Druck
- 11
Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen
- 12
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
- 13
Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung
Sofern in mehreren Abschnitten Aussagen zu ähnlichen Themen gemacht werden, gelten immer die strengsten Anforderungen aus den zutreffenden Abschnitten.
Beispiel | |||
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Es sollen 300 kg einer entzündbaren Flüssigkeit H225 gelagert werden Mengenschwelle nach Tabelle 1, Spalte 3: 20 kg Mengenschwelle nach Tabelle 1, Spalte 4: 200 kg | |||
→ | Beachtet werden müssen folgende Abschnitte der TRGS 510: | ||
Abschnitt 4 | Allgemeine Maßnahmen, sind immer zu beachten | ||
Abschnitt 5 | Zusätzliche Schutzmaßnahmen, da H225 > 20 kg | ||
Abschnitt 6 | Besondere Brandschutzmaßnahmen, da H225 > 200 kg | ||
Abschnitt 7 | Zusätzliche Maßnahmen, da H225 > 200 kg | ||
Abschnitt 12 | Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, da H225 > 20 kg | ||
Abschnitt 13 | Zusammenlagerung, da Abschnitt 5 zutrifft und > 200 kg |