DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 14.3 - 14.3 Lagerung im Lager

Für die Lagerung von unterschiedlichen Gefahrstoffen sind neben den allgemeinen Maßnahmen (siehe Abschnitt 14.1 bzw. Abschnitt 4 der TRGS 510) die Maßnahmen des Abschnitts 5 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern" und gegebenenfalls des Abschnitts 13 "Zusammenlagerung" anzuwenden. Zusätzlich müssen mindestens ab einer Überschreitung der Mengenschwellen aus Tabelle 1, Spalte 4 alle Abschnitte beachtet werden, die für die verschiedenen Gefahren der Stoffe relevant sind. Das können die folgenden Abschnitte (aus der TRGS 510) sein:

  1. 6

    Besondere Brandschutzmaßnahmen

  2. 7

    Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

  3. 8

    Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe

  4. 9

    Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

  5. 10

    Lagerung von Gasen unter Druck

  6. 11

    Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen

  7. 12

    Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

  8. 13

    Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Sofern in mehreren Abschnitten Aussagen zu ähnlichen Themen gemacht werden, gelten immer die strengsten Anforderungen aus den zutreffenden Abschnitten.

ccc_1678_as_57.jpgBeispiel
Es sollen 300 kg einer entzündbaren Flüssigkeit H225 gelagert werden Mengenschwelle nach Tabelle 1, Spalte 3: 20 kg Mengenschwelle nach Tabelle 1, Spalte 4: 200 kg
Beachtet werden müssen folgende Abschnitte der TRGS 510:
Abschnitt 4Allgemeine Maßnahmen, sind immer zu beachten
Abschnitt 5Zusätzliche Schutzmaßnahmen, da H225 > 20 kg
Abschnitt 6Besondere Brandschutzmaßnahmen, da H225 > 200 kg
Abschnitt 7Zusätzliche Maßnahmen, da H225 > 200 kg
Abschnitt 12Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, da H225 > 20 kg
Abschnitt 13Zusammenlagerung, da Abschnitt 5 zutrifft und > 200 kg