TRG 402 - TR Druckgase 402

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Anlage 1 TRG 402 - Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Ausgabe September 1989 (BArbBl. 9/1989 S. 49)

1 Allgemeines

§ 29 DruckbehV läßt unter bestimmten Bedingungen eine volumetrische Füllung kleiner Druckgasbehälter zu. Die §§ 26 (Erlaubnis), 27 (Wesentliche Änderung) und 28 Abs. 1 bis 3 (Prüfung durch den Sachverständigen) der Druckbehälterverordnung finden dabei keine Anwendung.

2 Begriffsbestimmungen

Handwerkerflaschen sind Flaschen nach TRG 310 mit den Merkmalen nach den Nummern 2.1. 2.2 und 2.3.

2.1 Der Rauminhalt beträgt höchstens 1000 cm3.

2.2 Der Prüfüberdruck beträgt:

  • bei Flaschen mit Sicherheitsventil 30 bar,

  • bei Flaschen ohne Sicherheitsventil 225 bar.

2.3 Die zulässige Füllmenge wird durch ein fest eingestelltes Peilrohr begrenzt. Das Peilrohr mündet in einer Höhe, die 85 % des Fassungsraumes der Handwerkerflasche entspricht.

3 Füllen der Handwerkerflaschen

3.1 Eine Handwerkerflasche darf nur mit Flüssiggas nach DIN 51622 (Propan, Proben, Butan, Buten und deren Gemische) gefüllt werden.

3.2 Das Gas darf nur aus Flüssiggasflaschen entnommen werden. Zum Anschluß an die Flüssiggasflasche darf nur ein Füllstutzen verwendet werden, mit dem eine einwandfreie Verbindung hergestellt wird. Schläuche sind als Verbindung nicht zulässig.

3.3 Während des Füllens muß sich die Handwerkerflasche in senkrechter Lage befinden. Das Peilventil muß geöffnet sein. Sobald flüssiges Gas aus dem Peilventil austritt. ist zuerst das Absperrventil der Flüssiggasflasche zu schließen. Das Peilventil ist erst dann zu schließen, wenn kein flüssiges Gas mehr austritt.

Zur Vermeidung von Überfüllungen ist die angegebene Reihenfolge unbedingt einzuhalten.

3.4 Da während des Füllens aus dem Peilventil Gas austritt. darf die Handwerkerflasche in Räumen nur dann gefüllt werden, wenn durch gute Lüftung (gegenüberliegende geöffnete Fenster bzw. Türen) dafür gesorgt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Im Umkreis von 3 m dürfen sich keine Zündquellen (Rauchverbot!), keine Kelleröffnungen oder Schächte und keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß befinden. Beim Füllen in Räumen darf die Flüssiggasflasche. aus der das Gas entnommen wird, höchstens ein zulässiges Füllgewicht von 14 kg haben, es sei denn. TRG 401 ist beachtet. In Räumen unter Erdgleiche (Kellerräume) ist das Umfüllen nicht erlaubt.

4 Füllanweisung

Auf jeder Handwerkerflasche muß eine Füllanweisung gut lesbar und dauerhaft angebracht sein. Zu dieser Füllanweisung gehört eine zeichnerische Darstellung der Anordnung von Flüssiggasflasche und Handwerkerflasche beim Füllvorgang.

Bild 1 zeigt beispielhaft diese Darstellung.

Die Füllanweisung muß nachfolgende Aussagen enthalten:

Füllanweisung

Es darf nur gefüllt werden

  • wenn die Prüffrist nicht verstrichen ist.

  • wenn die Flasche nicht beschädigt ist.

  • von über 18 Jahre alten sachkundigen Personen,

  • nach dieser Füllanweisung,

  • mit geeignetem Umfüllstutzen - Schläuche sind verboten -

Füllen nur in folgender Reihenfolge:

  1. 1.

    Flüssiggasflasche, aus der Gas entnommen wird, mit Schutzkappe in einer Halterung kippsicher aufstellen.

  2. 2.

    Schutzkappe der Flüssiggasflasche entfernen.

  3. 3.

    Flaschenventile mit dem Umfüllstutzen dicht verbinden. Handwerkerflasche muß senkrecht hängen (siehe Zeichnung).

  4. 4.

    Peilventil und Absperrventil der Handwerkerflasche öffnen.

  5. 5.

    Ventil der Flüssiggasflasche öffnen.

  6. 6.

    Füllen, bis flüssiges Gas aus dem Peilventil austritt.

  7. 7.

    Ventil der Flüssiggasflasche schließen.

  8. 8.

    Peilventil erst schließen, wenn kein flüssiges Gas mehr austritt.

  9. 9.

    Absperrventil der Handwerkerflasche schließen.

  10. 10.

    Dichtheit an beiden Flaschenventilen prüfen.


Achtung, beim Füllen tritt Gas aus!
Im Umkreis von 3 m sind Zündquellen, Rauchen sowie Kelleröffnungen und Kanaleinläufe unzulässig.
Füllen nur im Freien oder in gut gelüfteten Räumen (geöffnete Fenster und Türen).
In Räumen darf nur aus Flüssiggasflaschen abgefüllt werden,
die nicht mehr als 14 kg zulässiges Füllgewicht haben.
Umfüllen in Kellerräumen nicht erlaubt!

Übergangsregeln

Mit der Anwendung dieser Anlage werden folgende Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:

  • Beschluß DGA 890/58 vom 22.12. 1958 (ArbSch. H2/1959, S. 32): Füllen nahtloser Stahlflaschen für Propan/Butan.

  • Beschluß DGA 892/58 vom 30.12. 1958 (ArbSch. H2/1959, S. 34): Füllen von 0,85 l-Propanflaschen.