TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 6 TRGL 181 - Einrichtungen zum Begrenzen von Verlusten (1)

6.1 An Gashochdruckleitungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die Verluste im Schadensfall begrenzt werden können. Als solche gelten Absperr-, Abschalt- und Entspannungseinrichtungen.

6.2 Art, Anzahl und Anordnung dieser Einrichtungen richten sich nach der Art der Leitung, den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums und den örtlichen Verhältnissen.

6.3 Stationen und Abzweigleitungen müssen in jedem Fall durch Absperreinrichtungen von der Hauptleitung abgetrennt werden können.

6.4 Die Einrichtungen zum Begrenzen von Verlusten müssen von der Betriebstelle aus fernbetätigt werden können oder im Schadensfall selbsttätig wirksam werden. Absperreinrichtungen müssen zusätzlich von Hand betätigt werden können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)