Abschnitt 4.1 - 4.1 Vorgeschriebene Ausstattung
Jedes Lastenrad muss entsprechend der StVZO mit folgenden Ausrüstungsteilen ausgestattet sein:
Bremsen
Lastenräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben (§ 65 Abs. 1 StVZO).
Als besonders zuverlässig gelten hydraulisch betätigte Scheiben- und Felgenbremsen.
Glocke
Lastenräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen nicht angebracht sein, auch Radlaufglocken sind nicht zulässig (§ 64 a StVZO).
Abb. 1
Vorgeschriebene Ausstattung des Lastenrades
Lichttechnische Einrichtungen
An Lastenrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und während ihres Betriebs fest angebracht sowie ständig einsatzbereit sein. Sie dürfen nicht verdeckt sein.
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.
Für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte muss das Lastenrad mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein.
Die Anforderungen an die lichttechnische Einrichtung werden detailliert in § 67 StVZO geregelt.
Abb. 2
Lichttechnischen Einrichtungen - vorne
Abb. 3
Lichttechnischen Einrichtung - hinten
Lenkeinrichtung
Lastenräder müssen leicht lenkbar sein (§ 64 StVZO).
Rückspiegel
Bei mehrspurigen Lastenrädern ist bei eingeschränkter Sicht nach hinten, z. B. durch den Aufbau oder die Last, ein Rückspiegel erforderlich (§ 66 StVZO i.V.m. § 56 Abs. 3 StVZO).