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Abschnitt 4.1.1 - 4 Durchführung der Arbeiten
4.1 Arbeitsstellen im Verkehrsbereich
4.1.1 Allgemeines

Straßen, Wege und Plätze sollen in der Regel unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unterhalten, instandgesetzt und erneuert werden. Dabei kann es zu Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer und der auf der Arbeitsstelle Beschäftigten kommen. Die Pflicht zur Absicherung ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Verkehrsteilnehmer sowie zur Vermeidung von Sachschäden zu treffen.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt (im Regelfall Bauunternehmer und Straßenbaulastträger; für den Straßenbaulastträger wandelt sich in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht in eine Überwachungspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen um). Die Verkehrsregelungspflicht obliegt den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.

Die sorgfältige Planung einer Arbeitsstellensicherung beinhaltet die Analyse des Arbeitsablaufes, der geplanten Arbeitsverfahren und der verkehrlichen Situation unter Einbeziehung der Arbeitsbereiche der Beschäftigten und der örtlichen Platzverhältnisse.

Der daraufhin vom Unternehmer zu erstellende Verkehrszeichenplan ist Bestandteil der "verkehrsrechtlichen Anordnung", die bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist. Diese legt die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung fest.

Nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen selbst anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

Arbeitsstellen im Verkehrsraum müssen durch Verkehrszeichen und -einrichtungen so gekennzeichnet sein, dass sie vom Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und eindeutig erkannt werden können. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen

entsprechen.

Regelpläne zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen enthalten die "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 95) des Bundesministeriums für Verkehr. Sie können als Grundlage für die Erarbeitung des Verkehrszeichenplanes benutzt werden. Soweit Regelpläne und Bestimmungen des Bundes oder der Länder vorliegen, sind diese ebenfalls zu beachten.

Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:

  • Arbeitsstellen von längerer Dauer und

  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer.

Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne der RSA 95 sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne der RSA 95 sind alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen, auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.

Weitere wichtige Grundlagen enthalten folgende Schriften:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22),

  • "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA 97) und entsprechende Technische Lieferbedingungen (TL),

  • "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99) und

  • Baustellenverordnung (BaustellV).