TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 2 TRB 404 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Ausrüstungsteile müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und so beschaffen sein, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen.

2.2 Die Anforderungen an die drucktragenden Wandungen von Ausrüstungsteilen sind insbesondere erfüllt, wenn die TRB 801 Nr. 45 "Gehäuse von Ausrüstungsteilen" eingehalten ist.