Abschnitt 40 - Zu § 37 Abs. 4:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hüttentechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Hochöfen, Winderhitzern, Gasumsetzern, Direktreduktionsschachtöfen, Ofenkühlungen, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen beurteilen kann.