Abschnitt 4 - 4 Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Gefährdungen auf Verkehrswegen und Arbeitsplätzen, durch die Beschäftigte stolpern, rutschen oder abstürzen können, zu ermitteln und durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Beschäftigten haben die festgelegten Maßnahmen zu beachten.