TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 7 TRB 404 - Schaugläser als Bestandteile von Druckbehälterwandungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

7.1 Schaugläser als Bestandteile von Druckbehälterwandungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen widerstehen.

7.2 Die Anforderung nach Abschnitt 7.1 ist insbesondere erfüllt, wenn die Schauglasplatten den folgenden DIN-Normen entsprechen: DIN 7080, DIN 7081, DIN 8902, DIN 8903.

7.3 Die Schauglasplatten sind so einzubauen, daß hierbei keine zusätzlichen Spannungen im Glas entstehen. Die Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn Schauglasplatten in Flanschfassungen nach DIN 28120 oder DIN 28121 verwendet werden.

7.4 Schaugläser an Druckbehältern müssen zum Schutz gegen äußere Einwirkung erforderlichenfalls besonders gesichert sein, z.B. durch Schutzdeckel oder Schutzgehäuse mit Verschlußkappe.