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§ 51 BGV C24 - Allgemeines

(1) Der Unternehmer darf mit der verantwortlichen Leitung von Kammersprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen (verantwortliche Leiter), die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.

(2) Für die Planung und Durchführung jeder Kammersprengung sind mindestens zwei Vermessungen unter Zuhilfenahme geeigneter Messgeräte vorzunehmen.

(3) Alle Vermessungen sind auf Festpunkte zu beziehen, die nicht verschüttet oder auf andere Weise verändert werden können.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Berechnungs- und Planungsunterlagen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.