DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 15 - 15 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

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Siehe auch DGUV Information 213-033, Abschnitt 1.6.5
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Nach dem STOP-Prinzip (siehe Abschnitt 7 "Rangfolge der Schutzmaßnahmen") sind zum Schutz der Beschäftigten zunächst die Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen und der Verfahrensänderung zu prüfen. Kann eine Gefährdung durch Substitution der Gefahrstoffe oder Verfahrensänderungen nicht ausgeschlossen oder ausreichend minimiert werden, müssen erst technische und dann organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden. Wenn dadurch eine Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nicht vermieden oder ausreichend reduziert werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen (PSA) vom Betrieb zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden. Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung geschult werden.

Bei der Auswahl der PSA sollte besonderes Augenmerk auf die ergonomischen Eigenschaften und die individuelle Anpassung an die jeweils nutzende Person gelegt werden. Andernfalls ist mit einer Reduzierung der Trageakzeptanz zu rechnen.