§ 25 BGV C24 - Prüfen von Zündkreisen
Sprengberechtigte haben vor dem Zünden den elektrischen Widerstand von Zündkreisen mit einem Zündkreisprüfer zu messen; entspricht das Messergebnis nicht dem rechnerischen Wert, darf nicht gezündet werden.
Sprengberechtigte haben vor dem Zünden den elektrischen Widerstand von Zündkreisen mit einem Zündkreisprüfer zu messen; entspricht das Messergebnis nicht dem rechnerischen Wert, darf nicht gezündet werden.