DGUV Grundsatz 310-004 - Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person

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Abschnitt 3 - 3 Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV

Im Zusammenhang mit der BetrSichV bedürfen einzelne Begriffe dieses DGUV Grundsatzes erläuternder allgemeiner Hinweise:

a) Zur Prüfung befähigte Person

Die BetrSichV definiert den Begriff der "zur Prüfung befähigten Person". Dieser Begriff löst den Begriff des "Sachkundigen" ab. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung des Arbeitsmittels nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen ist.

§ 2 Abs. 6 der BetrSichV legt fest, dass eine "zur Prüfung befähigte Person" durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen muss. Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der BetrSichV. Insbesondere werden unter Ziffer 4.2 die Anforderungen, die eine "zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen" nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV erfüllen muss, festgelegt.

Für zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 BetrSichV gelten andere Voraussetzungen als für die in diesem DGUV Grundsatz genannten befähigten Personen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV.

Nach Anhang 2 BetrSichV ergeben sich folgende Prüfverpflichtungen, deren Prüfungen nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes sind:

  • "Explosionsgefährdungen" nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV sowie

  • "Druckanlagen und Anlagenteile" nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV.

b) Art, Umfang und Fristen der Prüfungen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit die BetrSichV nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Vorgaben zu Höchstfristen für Prüfungen von Flüssiggasanlagen, deren Prüfungen nach § 14 BetrSichV als Arbeitsmittel geregelt sind, enthält Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV.

Weiterhin sind z. B. Informationen des Herstellers hinsichtlich der Nutzungsdauer von Ausrüstungsteilen (z. B. Druckregeleinrichtungen) und Schlauchleitungen zu berücksichtigen. Der Austausch von Druckregeleinrichtungen und Schlauchleitungen muss spätestens nach 10 Jahren erfolgen. Den Stand der Technik stellt u. a. das staatliche Vorschriften- und Regelwerk sowie das der Unfallversicherungsträger dar. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch zu prüfen, ob gegebenenfalls auf Grund von Besonderheiten kürzere Prüffristen erforderlich sind.

Es gelten darüber hinaus die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach §§ 15 bis 17 BetrSichV und Anhang 2 BetrSichV.

c) Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Im Rahmen der Umstellung vom personen- zum organisationsbezogenen Prüfwesen ersetzt der Begriff der "zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)" den des "Sachverständigen" nach DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas".

d) Überwachungsbedürftigkeit

Folgende Teile der Versorgungsanlage gelten in diesem Zusammenhang als überwachungsbedürftig nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV:

  1. 1.

    Treibgasflaschen: Das Füllwerk überprüft im Rahmen der Rücklieferung die Einhaltung der Prüffrist der Treibgasflasche vor ihrer nächsten Wiederbefüllung.

  2. 2.

    dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundene Treibgastanks, bei denen zur Festlegung der Prüffristen die Höchstfristen nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV vom Arbeitgeber zu beachten sind.

e) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nach ihrer Verabschiedung in der jeweils aktuellen Fassung im Internet veröffentlicht und können dort heruntergeladen werden: ccc_1034_as_2.jpgwww.baua.de.

Weitere Informationen zum Thema Flüssiggas finden Sie im BGN Branchenwissen unter: ccc_1034_as_2.jpgwww.bgn.de/754.