§ 15 - Gichtgasreinigungsanlagen
Gichtgasreinigungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass
Luft nicht unbeabsichtigt eindringen kann
und
sie abgesperrt, entgast, gespült und gereinigt werden können.
Gichtgasreinigungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass
Luft nicht unbeabsichtigt eindringen kann
und
sie abgesperrt, entgast, gespült und gereinigt werden können.